ESV-Münster 1927 e.V

Eisenbahner Sportverein

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Vereinssatzung

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§ 1 Name

Stand: 10.03.2001

Der Verein führt den Namen Eisenbahner Sportverein Schwarz-Weiß Münster 1927 e.V. und hat seinen Sitz in Münster (Westf.). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster (Westf.) unter Reg.-Nr. VR 1603 eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller sportliebenden Eisenbahnbediensteten und deren Angehörigen. Darüber hinaus können auch Nicht-Eisenbahner aufgenommen werden.

Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und folgende, erstrebt keinerlei Gewinne und verwendet seine Einnahmen ausschließlich zur Erfüllung sportlicher Aufgaben des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbände

Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Münster (Westf.) und des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine. Nach Maßgabe der Satzungen dieser Verbände regelt er seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages gilt als Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Nichtaufnahme wird schriftlich mitgeteilt.

Der Verein besteht aus

1. ordentlichen Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern,
3. jugendlichen Mitgliedern,
4. Gastmitgliedern.

zu 1.:

Die ordentlichen Mitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, insbesondere das passive und aktive Wahlrecht.

zu 2.:

Die Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Von der Zahlung des Beitrags sind sie befreit.

zu 3.:

Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben das Recht, sich an Versammlungen des Vereins zu beteiligen, haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht außerhalb der Gültigkeit der Jugendordnung. Das Wahlrecht jugendlicher Mitglieder ist in der Jugendordnung geregelt.

zu 4.:

Gastmitglieder haben die Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit folgenden Einschränkungen:

a) Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
b) Sie dürfen nicht am Wettkampfsport teilnehmen.

Der Wechsel zum ordentlichen Mitglied ist zu jeder Zeit möglich.

§ 5 Mitgliedschaft in Fachverbänden

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden der im Verein betriebenen Sportarten nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 6 Mitgliedschaft in einem anderen Verein

1. Will ein Mitglied in einem anderen Verein wettkampfmäßig eine Sportart ausüben, die auch beim ESV Münster wettkampfmäßig betrieben wird, hat es hierzu die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Diese Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

2. Für Gastmitglieder besteht keine Einschränkung für die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Vereinen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß aus dem Verein. Die Austritterklärung ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten.

2. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Für die Tennisabteilung gilt: Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt 1 Jahr (Kalenderjahr). Sie verlängert sich stillschwei-gend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt wird.

§ 8 Ausschluß

Auf Antrag kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden:

1. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen;
2. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Über Einsprüche gegen den Ausschluß entscheidet endgültig der Ältestenrat, der aus 3 oder 4 Mitgliedern besteht, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Rechtsweg unzulässig. Über die Aufnahme eines von einem anderen Verein ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird nach Beratung im erweiterten Vorstand vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind im Bankeinzugsverfahren und im Banküberweisungsverfahren vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Abweichungen in den einzelnen Abteilungen sind möglich.

§ 10 Die Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
2. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden und
- dem 1. Geschäftsführer.
3. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

§ 11 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, dem Gesamtvorstand und dem erweiterten Gesamtvorstand nach Maßgabe der folgenden Abschnitte.

§ 11.1 Geschäftsführung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist zuständig für alle Fragen der laufenden Vereinsführung, soweit sich nicht aus dieser Satzung die Zuständigkeit anderer Organe ergibt. Er bereitet die Beschlüsse der übrigen Organe vor und veranlaßt deren Ausführung.
2. Von den wesentlichen Ergebnissen der Geschäftsführungstätigkeit hat der Vorstand dem Gesamtvorstand regelmäßig zu berichten.
3. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes bedarf der schriftlichen Regelung des Gesamtvorstandes. Dabei soll grundsätzlich der 1. Geschäftsführer alle laufenden Vereinsgeschäfte erledigen. Der 2. Geschäftsführer ist der Stellvertreter des 1. Geschäftsführers.

§ 11.2 Geschäftsführung des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem Vorstand im Sinne des § 10, Absatz 2
2. 2. Geschäftsführer(in)
3. Sozialwart(in)
4. Jugendwart(in)
5. Schatzmeister(in)

2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für

- den Erlaß der Geschäftsverteilung für den Vorstand;
- die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern;
- die Festsetzung der Höhe der Beiträge;
- die Entscheidung über die Stundung und Erlaß von Forderungen des Vereins in Höhe von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen (Grundbeiträge);
- die Entscheidung von Investitionsmaßnahmen in Höhe von 100 Jahresmitgliedsbeiträgen (Grundbeiträge);
- die Festsetzung des Budgets der einzelnen Sportabteilungen des Vereins.

3. Der Gesamtvorstand tagt regelmäßig auf Einberufung durch den 1. Vorsitzenden, mindestens alle 3 Monate. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, beruft der 2. Vorsitzende die Vorstandsitzung ein.

4. Der 2. Geschäftsführer ist der Protokollführer des Vereins. Von den Beschlüssen des Gesamtvorstandes und den wesentlichen Ergebnissen der Geschäftsführung des Vorstandes ist dem erweiterten Gesamtvorstand Kenntnis zu geben.

5. Der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen des Vereins. Er hat insbesondere für die rechtzeitige Einziehung der Einnahmen zu sorgen, die Kassenbestände zu verwalten und über die Kassenverwaltung Rechnung zu legen. Nur der Schatzmeister ist berechtigt, Vereinsgelder zu verwalten und aufzubewahren. Der Schatzmeister wird in seiner Tätigkeit durch den Kassierer unterstützt. Nähere Einzelheiten, insbesondere zur Kassenverwaltung, Kassenbuchführung, der Anweisung von Rechnungsbeträgen, der Zeichnungsbefugnis usw. regelt der Vorstand.

§ 11.3 Der erweiterte Gesamtvorstand

1. Der erweiterte Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem Gesamtvorstand nach § 11.2,
2. Kassierer(in),
3. 5 Beisitzer(innen),
4. 1. technische(r) Bauleiter(in),
5. 2. technische(r) Bauleiter(in),
6. Pressewart(in),
7. Leiter(in) der einzelnen Sportabteilungen.

2. Der erweiterte Gesamtvorstand ist zuständig für die Entscheidung in Grundsatzangelegenheiten des Vereins, insbesondere:

a) den Aufbau bzw. Schließung einzelner Sportabteilungen;
b) den Neu- und Umbau von Sportstätten und baulichen Anlagen auf dem Vereinsgelände;
c) die Entscheidung über investitionen im Betrag von mehr als 100 Jahresmitgliedsbeiträgen (Grundbeiträge) je Maßnahme.

3. Der erweiterte Gesamtvorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch 3 mal im Jahr.

§ 12 Vorstandsbildung und Amtszeit

1. Alle Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwarts und der Abteilungsleiter(innen) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (oder Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Bei Bildung des Vorstandes im Sinne des § 10, Absatz 2 ist die Grundsatzverfügung der Deutschen Bundesbahn von 1992 über die Förderung des Eisenbahnersports zu beachten, nach der mehr als 50 % der Vorstandmitglieder aktive oder ehemalige Eisenbahnbedienstete sein müssen.

§ 13 Vereinsjugend

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Vereinsjugend, welche die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Weitere Regelungen für den Bereich der Vereinsjugend enthalten die Jugendordnung und der Arbeitsverteilungsplan des Vorstandes.

§ 14 Streitigkeiten, Ehrenverfahren

Über persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Anrufung des Ältestenrates, dessen Beschlüsse endgültig sind, ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshaptversammlung) werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Spätestens nach 4 Jahren muß ein Kassenprüfer ausscheiden. Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 16 Sozialwart, Pressewart, techn. Bauleiter

1. Der Sozialwart ist zuständig für die Bearbeitung von Sportunfällen und alle Versicherungsangelegenheiten.
2. Der Pressewart ist Chefredakteur für die Vereinszeitung und zuständig für Öffentlichkeitsarbeit im Auftrage des Vorstandes.
3. Der 1. technische Bauleiter ist zuständig für die Überwachung und Leitung der Arbeiten an Außenanlagen des Vereinsgeländes. Er überwacht und leitet die Arbeiten der Platzwarte.

§ 17 Leiter(in) der Sportabteilung

Die Bearbeitung und Durchführung aller sportlichen Angelegenheiten liegt in den Händen der Leiter(innen) der Sportabteilung und der Spielausschüsse. Die Leiter(innen) der Sportabteilung und die Spielausschüsse werden durch die Abteilungsversammlungen gewählt.

§ 18 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Vierteljahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Einladung kann durch die Vereinszeitung oder durch besondere Einladung erfolgen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Geschäftsbericht des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Genehmigung des Jahresabschlusses
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen des Vorstandes und des Ältestenrates
7. Bestellung der Kassenprüfer
8. Verschiedenes

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter mit zu unterzeichen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit es sich nicht um Änderung der Satzung, Namensänderungen oder Auflösung des Vereins handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder-versammlung kann mit Dreiviertelmehrheit Änderung und Ergänzung der Satzung, Namensänderung und Auflösung des Vereins beschließen.

§ 19 Anträge zur Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann Anträge zu den einzelnen Versammlungen beim Vorstand einreichen. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich zu stellen. Später eingehende Anträge - mit Ausnahme der Anträge auf Satzungsänderung, Namensänderung und Auflösung des Vereins - werden nur behandelt, wenn die Versammlung dieses beschließt.

§ 20 Namensänderung

Über die Umbenennung oder Auflösung des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen oder nach der Satzung stimmberechtigten Mitglieder entscheiden

§ 21 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. in Frankfurt/Main als anerkannter gemeinnütziger Körperschaft zu.

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch aus anderen als in den §§ 21 und 22 angegebenen Gründen vom Vorstand einberufen werden, falls er dieses für erforderlich hält. Anträge von Mitgliedern auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder durch Namensunterschrift unterstützt werden.

§ 23 Fristen

Für die Einberufung einer auerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Fristen wie in den §§ 18 und 19.

§ 24 Geschäftsordnung, Satzung

Für die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen wurde eine Geschäftsordnung von der Mitglieder-versammlung am 30.03.1984 beschlossen. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.1995 beschlossen.

gez.: G. Gläser
(1. Vorsitzender)

gez.: H.-D. Barnekow
(1. Geschäftsführer)
 
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